Ligier
  Führerschin Regelung
 

Führerschein/Fahrerlaubnis
Klasse S: Trike, Quad, Microcar ,Ligier ,Aixam,erad,
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Der Führerschein der Europäischen Union

Es gibt ihn seit 1. Januar 1999 und er dient in erster Linie der Vereinheitlichung des Fahrerlaubnisrechts innerhalb der EU. Dazu zählt beispielsweise die gegenseitige, unbefristete Anerkennung der Führerscheine in den EU-Mitgliedsstaaten. Der EU-Führerschein ist nicht mit dem so genannten Internationalen Führerschein, den man z. B. für die USA benötigt, zu verwechseln. Natürlich bleiben die alten – grauen oder rosafarbenen – Führerscheine weiterhin gültig, doch insbesondere bei Reisen ins Ausland (auch EU-Reisen) raten Behörden oftmals dazu, vorher den EU-Führerschein zu beantragen. Bei Verlust oder Neuausstellungen, bei Erweiterungen etc. erhält man sowieso nur noch den EU-Führerschein im Format einer Scheckkarte. Er heißt bei uns „Führerschein Bundesrepublik Deutschland“, sieht jedoch grundsätzlich in allen EU-Ländern mehr oder weniger gleich aus. Im Gegensatz zu früher sind die Fahrerlaubnisklassen aber nicht mehr von 1 bis 5 nummeriert, sondern nach Buchstaben, beginnend bei A, eingeteilt. Ausnahmen bestätigen, wie immer, die Regel, und so kann jeder EU-Mitgliedsstaat nach wie vor eigene Führerschein-Sonderklassen in seinem Land einführen.

Inhalt Vorderseite EU-Führerschein:

1. Name
2. Vorname
3. Geburtsdatum und -ort
4a. Ausstellungsdatum der Karte
4b. Ablauf der Gültigkeit des Führerscheins als Dokument (in Deutschland unbefristet)
4c. Name der Ausstellungsbehörde
5. Nummer des Führerscheins, Lichtbild des Inhabers
7. Unterschrift des Inhabers
8. Wohnort (im deutschen Muster nicht vorgesehen)
9. Klassen, für die die Fahrerlaubnis erteilt wurde, wobei eingeschlossene Klassen – ausgenommen M, S, L und T – grundsätzlich nicht aufgeführt werden.


Inhalt Rückseite:

9. Sämtliche Fahrerlaubnisklassen
10. Datum der Fahrerlaubniserteilung der jeweiligen Klasse; kann auch im Feld 14 unter Angabe der Nr. 10 eingetragen sein. Nicht erteilte Klassen werden durch einen Strich entwertet
11. Gültigkeitsdauer befristet erteilter Fahrerlaubnisklassen
12. Beschränkungen und Zusatzangaben (einschl. Auflagen) in codierter Form (so genannte Schlüsselzahlen)
13. Feld für Eintragungen anderer Mitgliedstaaten nach Wohnsitzwechselins Ausland
14. Feld für die Eintragung des Erteilungsdatums (siehe Nr. 10)

Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern. Nationale Schlüsselzahlen bestehen aus drei Ziffern und gelten nur in Deutschland.

Hier ein Auszug der Schlüsselzahlen der Europäischen Union:

01

Sehhilfe und/oder Augenschutz, wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

01.01

Brille

01.02

Kontaktlinsen

01.03

Schutzbrille

02

Hörhilfe/KOmmunikationshilfe

03

Prothese/Orthese der Gliedmaßen

05

Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen

05.01

Nur bei Tageslicht

05.02

In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ...

05.03

Ohne Beifahrer/Sozius

05.04

Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von ...

05.06

Ohne Anhänger

05.07

Nicht gültig auf Autobahnen

05.08

Kein Alkohol

Auszug aus den nur in Deutschland gültigen Schlüsselzahlen:

 

104

Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen

174

Klasse L - gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeuges mehr als 25 km/h beträgt, die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind

175

Klasse L - auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³

176

Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses

177

Klasse L auch gültig im Umfang der mitzuführenden Ausnahmegenehmigung

180

Auflage: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres

181

Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S







Stadtamt

Führerschein
Sie sind hier:FührerscheinKrankenfahrstuhl oder Auto

Krankenfahrstuhl oder Auto

"Sie sehen eigentlich gar nicht so schlecht aus, und komplett ausgestattet sind sie auch" denkt Herr Meier, versunken in den Anblick eines kleinen Mini-Autos. Und er denkt an seinen Führerschein, den er vor wenigen Tagen losgeworden ist, weil er als Autofahrer doch ein Glas zuviel getrunken hatte.

"Jedenfalls allemal besser als Laufen oder Radfahren", spinnt er seine Gedanken weiter. Er kann darüber hinwegsehen, dass der Prospekt das Fahrzeug als "Krankenfahrstuhl" anpreist, das ohne Führerschein gefahren werden darf und nur ein Versicherungskennzeichen braucht. Schließlich spart das sogar Kosten und das kleine Ding hat sogar 2 Sitze und läuft 25 km/h Spitze!

Herr Meier kauft das Fahrzeug, der Verkäufer besorgt das Gutachten eines Technischen Überwachungsvereins, das dem Fahrzeug die Eigenschaft "Sonderkraftfahrzeug - Krankenfahrstuhl" bescheinigt, die Zulassungsstelle erteilt eine Betriebserlaubnis und Herr Meier kann losfahren.

Am nächsten Tag folgt die böse Überraschung: Bei einer Kontrolle teilt ihm der Polizeibeamte mit, dass er ohne Fahrerlaubnis fährt; für das Fahrzeug sei aber ein Führerschein der Klasse 3 oder B erforderlich.

Herr Meier ahnt, dass er erheblichen Ärger bekommen wird - auch mit dem Verkäufer -, wenn der Polizeibeamte Recht haben sollte, und er geht der Sache nach.

Beim Straßenverkehrsamt erfährt er auf seine Nachfrage:

 

  • (Einsitzige) Krankenfahrstühle (motorgetrieben) mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h, einer Breite über alles von maximal 110 cm und einer Heckmarkierungstafel nach der ECE-Regelung 69 oben an der Fahrzeugrückseite dürfen ohne Führerschein gefahren werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 FeV) Externes Angebot

     

     

  • für Krankenfahrstühle mit einer größeren Höchstgeschwindigkeit ist eine Fahrerlaubnis der Klasse B erforderlich. Diese Regelung gilt seit dem 01. 09.2002. Wer in der Zeit vor dem 01.09.2002 bereits eine Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle erworben hat, darf weiterhin Krankenfahrstühle mit einem Leergewicht von max. 300 kg und einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 25 km/h (bis 30 km/h, wenn der Krankenfahrstuhl bis zum 30.06.1999 erstmals in den Verkehr gekommen ist und wenn er tatsächlich auch durch eine körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt wird) führen (§ 76 Nr. 2 und Nr. 5 FeV) Externes Angebot.

     

     

  • Motorisierte Krankenfahrstühle sind einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm (§ 2 Nr. 13 FZV) Externes Angebot.

     

    Die Herausnahme eines Sitzes, die Drosselung des Motors, das Blockieren des Getriebes oder sonstige spätere Veränderungen, wie z.B. nachträglich eingebaute Zusatzeinrichtungen, genügen nicht, um aus einem (Klein-)Auto einen Krankenfahrstuhl zu machen. Die ganze Konstruktion des Fahrzeugs muss bereits vom Hersteller auf den Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen abgestellt sein. Krankenfahrstühle dürfen andererseits aber durchaus eine geschlossene Karosserie haben.

     

  • Eine Führerscheinpflicht besteht selbst dann, wenn eine Technische Überwachungsorganisation das Fahrzeug fälschlich als "Krankenfahrstuhl" bezeichnet hat und eine Zulassungsstelle daraufhin (rechtswidrig) eine Betriebserlaubnis erteilt hat.

     

     

  • Mini-Autos, die im allgemeinen eben keine Krankenfahrstühle sind, werden bis zu einem Leergewicht von weniger als 350 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Motor von bis zu 50 ccm als sogenannte "Leichtfahrzeuge" behandelt.
    Sie sind vom Zulassungsverfahren befreit, benötigen aber eine EG-Typgenehmigung oder eine Betriebserlaubnis, die entweder das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt hat oder die noch von der Zulassungsstelle auf der Grundlage eines Gutachtens einer Technischen Überwachungsorganisation erteilt werden muss. Sie müssen, wenn der Halter der Versicherungspflicht unterliegt, ein Versicherungskennzeichen, sonst ein "normales" amtliches Kennzeichen führen. Und zum Fahren braucht man einen Führerschein der Klassen 3 bzw. B oder der neuen Klasse S (siehe auch Führerscheinklassen Externes Angebot).

     

     

  • Mini-Autos, die - richtigerweise - als Krankenfahrstuhl anzusehen sind, müssen die oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Für sie gilt das gleiche wie für die eben beschriebenen Leichtfahrzeuge. Allerdings dürfen sie ohne eine Fahrerlaubnis gefahren werden.



Kleinst-PKW (max. 25km/h) (Urteil)

Gericht: bayoblg
Datum: 12.12.2000
Aktenzeichen: 1 St RR 180/00
Rechtsgebiete: StVG, FeV
Entscheidung: Beschluss
Erstellt: 2001-03-26 13:47:23
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Vorschriften:
StVG § 2 Abs. 1 Satz 1
FeV § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Leitsatz

Ein Klein-Pkw mit einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer Höchstge-schwindigkeit von 25 km/h fällt nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV, wonach motorisierte Krankenfahrstühle von der Fahrerlaubnis-pflicht ausgenommen sind.

Sachverhalt:

Der Angeklagte fuhr am 22.6.1999 gegen 10 Uhr mit einem Fahrzeug auf der E.-Straße in M., das nach der Betriebserlaubnis des Rheinisch-Westfälischen TÜV vom 8.9.1998 als "Sonder-Kfz-Krankenfahrstuhl" ausgewiesen ist (Sitzplätze: 2 ein-schließlich Fahrersitz; Höchstgeschwindigkeit: 10 km/h; Leergewicht: 285 kg). Der Angeklagte, der keinerlei körperliche Behinderungen hat, die ihn aus gesundheitli-chen Gründen zum Besitz eines Krankenfahrstuhles zwingen, und dem die Fahrer-laubnis aufgrund von Trunkenheitsdelikten mit einer noch laufenden Sperrfrist für die Wiedererteilung entzogen ist, erwarb dieses Fahrzeug am 29.9.1998. Der TÜV Bay-ern genehmigte am 10.3.1999 die Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h.

Das Fahrzeug trug das Versicherungskennzeichen... (3 Ziffern, 3 Buchstaben). Es hat zwei Türen und eine Heckklappe und unterscheidet sich im übrigen nicht von ei-nem normalen Klein-Pkw. Der Angeklagte hatte den Beifahrersitz ausgebaut, um Leitern und weiteren Handwerksbedarf im Inneren des Fahrzeugs transportieren zu können. Da die Leitern nach hinten aus dem Innenraum herausragten, war die Heckklappe halb geöffnet und mit einem Gurt fixiert. Der Angeklagte wurde einer Kontrolle durch die Polizei unterzogen und darüber belehrt, dass er mit dem Fahr-zeug nicht fahren dürfe; die Weiterfahrt wurde ihm untersagt. Trotzdem fuhr der An-geklagte mit dem Fahrzeug unter den gleichen Umständen in M. am selben Tage gegen 10.30 Uhr auf der V.-Straße und am 29.10.1999 gegen 9.10 Uhr auf der M.-Straße.

Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 16.3.2000 wegen fahrlässigen Fah-rens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaub-nis in zwei Fällen zur Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 25 DM (Einzel-strafen: 20, 30 und 60 Tagessätze).

Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht am 21.6.2000 in vollem Umfang als unbegründet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg, das OLG hat in seinem Urteil allerdings bestätigt, dass der Angeklagte für das von ihm geführte Kraftfahrzeug nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG einer Fahrerlaubnis bedurfte.

Bedeutung für die Praxis:
Der Sachverhalt betrifft ein Problem, das derzeit durchaus von einiger Relevanz ist, die Gerichte beschäftigt.
In der bis 31.12.98 gültigen Fassung der StVZO waren motorisierte Krankenfahr-stühle mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h von einer Fahr-erlaubnis ausgenommen. In der nun seit 01.01.99 gültigen Fassung der Fahrerlaub-nisverordnung (FeV) können gemäß der Übergangsregelung in § 76 Nr. 2 FeV der-artige Krankenfahrstühle mit einer maximalen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h und höchstens 2 Sitzen weiterhin im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden ("Altfahrstühle"), ohne dass der Fahrer hierfür eine Prüfbescheinigung oder eine Fahrerlaubnis (Klasse B) benötigt.
Jedoch dürfen Altfahrstühle ausschließlich nur von körperlich gebrechlichen oder behinderten Personen benutzt werden und müssen bis 30.06.99 in den Verkehr ge-kommen sein.
Nach dem 30.06.99 in Verkehr gekommene Krankenfahrstühle dürfen nur auf eine Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h ausgelegt sein, der Fahrer benötigt eine Prüfbe-scheinigung zum Führen "von Mofas und motorisierten Krankenfahrstühlen" (§ 5 Abs. 1 FeV).
Die Ausnahme des § 76 Nr. 3 FeV von der Prüfungspflicht (vor dem 01.04.1980 das 15. Lebensjahr vollendet) gilt nur für Mofas.

Diese neue Regelung zeigt, wie schnell immer wieder eine gesetzliche Lücke miss-braucht wird, dass sie dann aber schließlich auch nach einiger Zeit geschlossen wird.

Die Idee war wohl zu verlockend:

Viele Menschen verlieren jedes Jahr - in der Regel alkoholbedingt - ihren Führer-schein. Der Versuch, nach Ablauf der dann festgesetzten Sperrfrist die Fahrerlaubnis zurück zu erhalten, scheitert oftmals an der zu bestehenden medizinisch-psychologischen Untersuchung. Ob dies zurecht geschieht oder oftmals auch aus anderen Gründen, soll hier nicht diskutiert werden.
Wer auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist, auf die Möglichkeit, überhaupt ein Fahrzeug - und sei es auch nur mit einer geringen Geschwindigkeit - im straßenver-kehr zu bewegen, der freundet sich schnell mit der Anschaffung eines "Krankenfahr-stuhls" an, denn dafür benötigt er keine Fahrerlaubnis.

So geschah es immer wieder, dass vollkommen gesunde - aber führerscheinlose - Menschen in einem "Krankenfahrstuhl" im Straßenverkehr unterwegs waren, wie wohl auch der Angeklagte im vorliegenden Fall kein Gebrechen aufwies, aber eben beruflich unterwegs war und sein Material mit dem Krankenfahrstuhl transportierte.
Dies führte schnell dazu, dass der "Krankenfahrstuhl" zunächst zum "Spaßmobil" , in der Folge dann aber zum "Säufermobil" wurde.
Die Gerichte stellen eine "charakterliche Ungeeignetheit eines Angeklagten zur Teil-nahme am Straßenverkehr mit einem führerscheinpflichtigen Fahrzeug" fest, der (führerscheinlose) Angeklagte sitzt möglicherweise schon am nächsten Tag in einem "Krankenfahrstuhl", der nichts anderes ist als ein umgebauter (gedrosselter) Klein-Pkw.
Wer den Menschen, die ihren Führerschein verloren haben und ihn auch nicht wie-derbekommen (sollen), den Spaß des "Krankenfahrstuhls" gönnen will, der sollte zumindest dann Bedenken bekommen, wenn er erfährt, dass zunehmend auch gei-stig leicht behinderte Menschen, die aufgrund ihrer geistigen (eingeschränkten) Fä-higkeiten nie eine Führerscheinprüfung bestanden (auch keine "Prüfbescheinigung" erhalten) hätten , zunehmend in "Krankenfahrstühlen" unterwegs waren.

Dies alles soll nunmehr nun nicht mehr möglich sein .

§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV nimmt jetzt nur noch motorisierte Krankenfahrstühle von der Fahrerlaubnispflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 4 Abs. 1 Satz 1 FeV aus, d.h. nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge

- mit einem Sitz,
- einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und
- einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

Mit dieser Definition wollte der Normgeber erreichen, dass es künftig ausgeschlos-sen ist, Klein-Pkw unter dem Begriff "Krankenfahrstühle" einzuordnen. Maßgebend für diese vom Normgeber gewollte und getroffene Abgrenzung ist dabei das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuge, das hier zweifellos - unabhängig davon, ob der Beifahrersitz ausgebaut war - einem Klein-Pkw entsprach. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob nach dem Wortlaut und dem Zweck der Vorschrift ein Krankenfahr-stuhl nur ein mit drei oder vier Rädern versehener "Stuhl" ist, dessen Bedienungsein-richtungen sich behindertengerecht um den zentralen Stuhl gruppieren .
Unterscheidet sich ein Fahrzeug - auch wenn das Leergewicht nur 285 kg beträgt und die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h beschränkt ist -, jedenfalls nicht von einem üblicherweise mit zwei Sitzen versehenen Klein-Pkw, dann ist es in-soweit auch nicht ein nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmtes Kraftfahrzeug mit einem Sitz. Zu einem sol-chen Fahrzeug wird das als "Zweisitzer" konzipierte Fahrzeug auch nicht dadurch, dass die Betriebserlaubnis, ohne dass weitere bauliche Veränderungen vorgenom-men oder gefordert werden, auf die Eintragung nur eines Sitzes abgeändert wird.

Man mag dabei diskutieren können, ob ein insoweit umgebauter Klein-Pkw dem be-hinderten Fahrer nicht gerade besonderen Schutz im Straßenverkehr gibt, da die Karrosserieteile und Scheiben vor Regen. Kälte und Wind schützen und - im Ver-hältnis zu einem bloßen "rollenden Stuhl" - auch eine besondere Sicherheit bieten , der Gesetzgeber lässt jetzt nur noch Fahrzeuge als "Krankenfahrstühle" zu, die zu-mindest äußerlich dem ähneln, was man sich gemeinhin unter einem "Krankenfahr-stuhl" auch vorstellt.
Ein "Schlupfloch" zeigt sich derzeit allerdings schon wieder:
Dass der "Krankenfahrstuhl tatsächlich von einer behinderten oder gebrechlichen Person geführt ist, ist keine Voraussetzung für die Fahrerlaubnisfreiheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 FeV .

Ob damit weiterhin nicht behinderte - aber führerscheinlose - Fahrer mit den "neu-en" Krankenfahrstühlen unterwegs sein werden (und dürfen) kann zumindest be-zweifelt werden, denn der "Krankenfahrstuhl" muss jetzt mit Einrichtungen versehen sein, die eine individuelle Behinderung auffangen - hat es solche Vorrichtungen nicht, dann wird es als führerscheinpflichtiger Klein-Pkw behandelt .
Ob dies zur gewünschten gesetzgeberischen Klarheit führt, darf bezweifelt werden.

 

                                                                                                                                                                           

motorisierte Krankenfahrstühle und entsprechende Kraftfahrzeuge, Fahrbarkeit ohne Führerschein

 


Bundesverwaltungsgericht

Az.: 3 C 39/01

Urteil vom 31.01.2002

Vorinstanzen:

I. VG Würzburg - Az.: W 6 K 99.673 - Urteil vom 03.11.1999

II. Bayerischer VGH - Az.: VGH 11 B 99.3454 – Urteil vom 08.05.2001

 


Leitsätze:

l. Die Fahrerlaubnisfreiheit des "motorisierten Krankenfahrstuhls" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV hängt nicht davon ab, ob der Führer körperlich behindert oder gebrechlich ist.

2. Das Merkmal "nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge" (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV; § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO) setzt neben der Eignung des Kraftfahrzeugs zur Benutzung durch diesen Personenkreis lediglich die durch konstruktive Maßnahmen erzielte und auf Dauer angelegte Einhaltung der weiteren vorgeschriebenen Merkmale des Kraftfahrzeugs (Einsitzigkeit, Höchstgewicht, Höchstgeschwindigkeit) voraus.

 


In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2002 für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird unter Aufhebung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Mai 2001 und des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. November 1999 festgestellt, dass der Kläger zum Führen seines Kraftfahrzeugs Agora 160 auf öffentlichen Straßen auch ohne körperliche Gebrechlichkeit oder Behinderung keiner Fahrerlaubnis bedarf.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

G r ü n d e:

Der Kläger, der nach eigenen Angaben nicht gebrechlich oder behindert ist und keine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen hat, berühmt sich des Rechts und begehrt die entsprechende gerichtliche Feststellung, auch ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug des Typs Agora 160 führen zu dürfen, weil dieses die Anforderungen an einen motorisierten Krankenfahrstuhl erfülle (§ 4 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 FeV; § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO); es Weise nur einen Sitz und ein Leergewicht von nicht mehr als 300 kg auf und sei in seiner Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h beschränkt.

 

Nachdem der Kläger das Fahrzeug gegen Ende des Jahres 1998 erworben und angemeldet hatte, kam es zu Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung des Klägers zur Führung. Seine auf Feststellung gerichtete Klage, dass er auch ohne Vorliegen von körperlicher Gebrechlichkeit oder Behinderungen zum Führen seines Kraftfahrzeuges auf öffentlichen Straßen keiner Fahrerlaubnis bedürfe, hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. November 1999 (NZV 2000, 104) abgewiesen und im Wesentlichen darauf abgestellt, nach dem äußeren Erscheinungsbild und der allgemeinen Verkehrsauffassung - worauf es maßgeblich bei der Abgrenzung eines Kraftfahrzeuges von einem motorisierten Krankenfahrstuhl ankomme - deute alles auf einen Klein-Pkw und nicht auf einen Krankenfahrstuhl ("Stuhl mit Rädern") hin. Da die erlaubte Benutzung eines Krankenfahrstuhls nicht von einer tatsächlichen körperlichen Gebrechlichkeit oder Behinderung abhängig sei, bestehe ohne eine entsprechende Einschränkung die Gefahr der missbräuchlichen Benutzung von als Krankenfahrstühlen deklarierten Kraftwagen. Es komme hinzu, dass solche Fahrzeuge wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes nicht ohne weiteres als langsam fahrende Fahrzeuge zu erkennen seien und sich hieraus Gefahrensituationen ergeben könnten.

 

Obgleich der Kläger u.a. eine von der Stadt Bochum am 11. Dezember 2000 erteilte Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO als motorisierter Krankenfahrstuhl für das in Rede stehende Fahrzeug vorgelegt hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Klägers zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:

 

Wenngleich sich aus der Übergangsvorschrift des § 76 Nr. 2 FeV im Umkehrschluss entnehmen lasse, dass ein motorisierter Krankenfahrstuhl auch durch körperlich nicht gebrechliche oder behinderte Personen ohne Fahrerlaubnis geführt werden dürfe, erfülle das Fahrzeug des Klägers nicht die notwendigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV. Zwar habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf das äußere Erscheinungsbild abgestellt. Der Vorschrift und den Materialien hierzu könne insbesondere nicht entnommen werden, dass ein motorisierter Krankenfahrstuhl nicht mit einer geschlossenen Karosserie versehen sein dürfe. Das geltende Recht biete auch keinen Anhalt für die Unterscheidung, wann es sich bei einem Kraftfahrzeug um einen Klein-Pkw und wann um einen Krankenfahrstuhl handelt.

 

Streitentscheidend sei aber, ob ein Fahrzeug nach seiner Bauart zum Gebrauch durch Gebrechliche und Behinderte bestimmt sei, was eine nähere Betrachtung des Wesens der Bauart erfordere. Es bestehe in der Art und Weise des Zusammenwirkens von Einzelbauteilen mit dem Ziel, ein bestimmtes Gesamtverhalten zu bewirken. Demnach sei entscheidend, ob ein Fahrzeug nach seiner objektiven Beschaffenheit unter Berücksichtigung aller konstruktionsbedingten Merkmale in ihrer Gesamtheit auf die vorgenannte Zweckbestimmung ausgerichtet sei. Bereits nach der Konzeption des Herstellers müsse das Fahrzeug eine Konstruktion und Ausstattung aufweisen, die speziell auf die Bedürfnisse von Gebrechlichen oder Behinderten abstelle. Nicht ausreichend sei die in der Bauart eines Pkw lediglich angelegte Möglichkeit einer nachträglichen Änderung oder Anpassung des Fahrzeuges an die besonderen Bedürfnisse des Personenkreises.

 

Im Streitfall könne weder aus der Fahrzeugkonstruktion noch aus der serienmäßigen Ausstattung darauf geschlossen werden, dass es dem Hersteller des Fahrzeuges bei dessen Entwicklung darum ging, ein Fahrzeug auf den Markt zu bringen, das speziell auf die Bedürfnisse körperlich gebrechlicher oder behinderter Personen zugeschnitten und damit auch zum Gebrauch durch sie bestimmt ist.

 

Mit der unverändert auf Feststellung der erlaubnisfreien Fahrberechtigung gerichteten Revision macht der Kläger geltend, der vom Berufungsgericht verlangte Zuschnitt des Fahrzeuges auf einen bestimmten Personenkreis durch den Hersteller sei verfehlt. Nach den Maßstäben des angefochtenen Urteils dürfe sein Fahrzeug noch nicht einmal von tatsächlich gebrechlichen oder behinderten Personen benutzt werden, was dazu führe, dass der Markt für die Herstellung behindertengerechter Fahrzeuge zu klein sei, um Hersteller zu entsprechenden Anstrengungen zu bewegen. Wegen der vielfältigen Formen von Behinderungen und Gebrechlichkeiten müssten Hersteller - den Ansatz des angefochtenen Urteils zu Ende gedacht - Fahrzeuge auf spezielle Gebrechlichkeiten oder Behinderungen hin konstruieren, was jedoch zumindest unwirtschaftlich wäre. Habe dagegen ein Hersteller ein Kraftfahrzeug konstruiert, das sinnvollerweise auch von Behinderten und Gebrechlichen benutzt werden könne und im Übrigen die vorgegebenen Kriterien einhalte, so sei dies ausreichend; ein solches Fahrzeug dürfe dann auch von Nicht-Behinderten benutzt werden, wie sich in einem Gegenschluss aus § 76 FeV ergebe.

 

Die Landesanwaltschaft Bayern und der Vertreter des Bundesinteresses verteidigen das angefochtene Urteil.

Die Landesanwaltschaft weist auf die Regelung in § 24 Abs. 2 StVO hin, wonach mit Krankenfahrstühlen dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf; daraus ergebe sich, dass motorisierte Krankenfahrstühle im Schwerpunkt eine Mobilität im Wohnumfeld ermöglichen sollten und insbesondere für Strecken gedacht seien, welche der Nichtbehinderte in der Regel zu Fuß zurücklege. Hieraus folge mit dem angefochtenen Urteil, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nach seiner gesamten Konzeption und Konstruktion kein Krankenfahrstuhl sei.

 

Der Vertreter des Bundesinteresses vertritt die Auffassung, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Ob ein Fahrzeug nach der Bauart zum Gebrauch durch Behinderte bestimmt sei, könne sinnvollerweise nur nach der Verkehrsanschauung im Einzelfall entschieden werden, wobei die Konzeption des Fahrzeugherstellers und das äußere Erscheinungsbild des Fahrzeuges zu berücksichtigen seien. Entscheidend sei, ob das Fahrzeug nach seiner Beschaffenheit speziell auf den Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen abziele und der Gebrauch durch gesunde Personen nicht sinnvoll oder zweckmäßig erscheine. Ein Fahrzeug, das ein Gesunder vernünftigerweise zum eigenen Gebrauch anschaffe, könne kein Krankenfahrstuhl sein.

 

Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der entscheidungstragenden Annahme, die Fahrerlaubnisfreiheit im Sinne des 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung) vom 18. August 1598 (BGBl I S. 2214) - FeV - setze bei einem - wie hier - ursprünglich als Serien-Kraftfahrzeug konzipierten Fahrzeug Veränderungen an der Konstruktion und/oder Ausstattung dergestalt t voraus, dass den besonderen Bedürfnissen körperlich gebrechlicher oder behinderter Personen nach erleichterter Benutzung und Bedienbarkeit in nachhaltiger Weise Rechnung getragen werde, verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV erfordert vielmehr lediglich, dass die dort benannten Merkmale spätestens bei der Auslieferung eines Kraftfahrzeugs konstruktionsbedingt auf Dauer gewährleistet sind und das Fahrzeug in diesem Zustand für die Benutzung durch Gebrechliche oder körperlich Behinderte geeignet ist.

 

1. Der Senat stimmt zunächst der Annahme der beiden tatsachengerichtlicher: Urteile zu, die Fahrerlaubnisfreiheit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV hänge nicht davon ab, dass ein solches Fahrzeug von einem körperlich Gebrechlichen oder Behinderten geführt wird.

 

a) § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV bestimmt als Ausnahme von der Regel ("Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis."), dass von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen sind "nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h (motorisierte Krankenfahrstühle)". Die hiernach scheinbar umfassende Fahrerlaubnisfreiheit solcher Fahrzeuge schränkt § 5 Abs. 1 FeV in gewisser Weise dadurch ein, dass derjenige, der einen Krankenfahrstuhl mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h führen will, in einer Prüfung ausreichende Kenntnisse der Straßenverkehrsregeln und das Vertrautsein mit den Gefahren des Straßenverkehrs nachgewiesen haben muss. Bereits dieser Wortlaut legt nahe, dass das Kraftfahrzeug zwar zum Gebrauch durch einen bestimmten Personenkreis bestimmt, aber nicht ihm allein vorbehalten ist. Hierfür spricht auch die systematische Stellung der Vorschrift zwischen Bestimmungen, welche die Fahrerlaubnisfreiheit allein an objektive Bedingungen von Fahrzeugen anknüpfen (z.B. Mofas, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Zugmaschinen). Vor allem aber belegt die wortgleiche Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 5 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV zwar auf die Personengruppe der Behinderten abzielt, aber davon absieht, eine entsprechende Benutzung zur Voraussetzung zu erheben. Bei § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO handelt es sich nämlich um eine Vorschrift, die allein und unmittelbar das Kraftfahrzeug selbst betrifft und die - gestützt auf § 6 Abs. 1 Nr. 2 StVG ("Zulassung inländischer und ausländischer Kraftfahrzeuge ... einschließlich Ausnahmen von der Zulassungspflicht") - als Ausnahmevorschrift die Befreiung von der Zulassungspflicht schon aus Gründen der rechtsstaatlichen Normenklarheit (vgl. BVerfGE 51, 60 <73 ff.>) nicht von der Frage abhängig machen darf, ob das zulassungsfreie Fahrzeug von Behinderten oder von Nicht-Behinderten benutzt wird. Für § 4 Abs. l Satz 2 Nr. 2 FeV kann vor diesem Hintergrund nichts anderes gelten.

 

b) Auch der Verordnungsgeber selbst nimmt an, dass die Fahrerlaubnisfreiheit unabhängig von der Behinderteneigenschaft des Führers ist:

Anlässlich der Schaffung der Fahrerlaubnis-Verordnung hat der Verordnungsgeber seine Erwartung zum Ausdruck gebracht, mit dieser Fassung seien Krankenfahrstühle so definiert, "dass es künftig ausgeschlossen ist, Pkw unter dem Begriff 'Krankenfahrstühle' einzuordnen" (VkBl 1998 S. 1052 = BRDrucks 443/98 S. 215). Diese Erwartung stützte sich lediglich auf die Veränderung der zulässigen Sitzzahl (anstatt früher zwei Sitzen nunmehr ein Sitz) sowie der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (anstatt früher 30 km/h nunmehr 25 km/h). Hat aber der Verordnungsgeber die Missbrauchsgefahr durch eine Verringerung der Sitzzahl und der Höchstgeschwindigkeit als beseitigt angesehen, so kann ihm nicht unterstellt werden, er habe mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV die Gebrechlichen- bzw. Behinderteneigenschaft zur Voraussetzung erheben wollen.

 

c) Dieser Befund wird bestätigt durch die Übergangsvorschrift des § 76 Nr. 2 FeV.

Hiernach gelten als motorisierte Krankenfahrstühle auch nach Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h (maschinell angetriebene Krankenfahrstühle früheren Rechts), wenn sie bis zum 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind Und durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen benutzt werden.

 

Diese zeitgleich mit § 4 FeV wirksam gewordene Bestimmung ist auf der Grundlage des Vorstehenden folgerichtig, weil sie von der Annahme ausgeht, erst durch die Neuregelung sei es im Gegensatz zum alten Recht ausgeschlossen, sog. Krankenfahrstühle zu führen, die in Wirklichkeit kleine Personenkraftwagen sind. Unabhängig davon, ob diese Erwartung - worauf der Streitfall hindeuten mag - getrogen hat, kann das Unterbleiben eines Zusatzes in § 4 FeV im Gegensatz zur Übergangsvorschrift nur als "beredtes Schweigen" verstanden werden.

 

2. Das Tatbestandsmerkmal "Bauart" in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FeV verlangt, dass bei der Herstellung des Kraftfahrzeugs oder nach seinem eventuellen Umbau die Merkmale Einsitzigkeit, Höchstgewicht und Höchstgeschwindigkeit konstruktiv so festliegen, dass Veränderungen oder Manipulationen ausgeschlossen sind, und die Eignung für Behinderte und Gebrechliche gegeben ist.

a) Der erkennende Senat macht sich zunächst die Annahme des Berufungsgerichts und die hierfür gegebene Begründung zu Eigen, dass - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - die Ähnlichkeit eines motorisierten Krankenfahrstuhls mit einem "normalen" Pkw unschädlich ist. Weil definitionsgemäß jeder motorisierte Krankenfahrstuhl zugleich auch ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG (Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein) ist, bleibt kein Raum, die Fahrerlaubnis- und Zulassungsfreiheit von motorisierten Krankenfahrstühlen vom Freisein von Merkmalen abhängig zu machen, die für andere Kraftfahrzeuge typisch sind, wie etwa einem Dach oder einer Seitenverkleidung. Insbesondere ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, dass gerade Behinderten bzw. Gebrechlichen nicht angesonnen werden darf, um den Preis der Fahrerlaubnisfreiheit auf einen angemessenen Wetterschutz verzichten zu müssen (vgl. auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).

 

b) Entgegen den Gründen des angefochtenen Urteils ist die Fahrerlaubnisfreiheit auch nicht mit Voraussetzungen verknüpft, die einem gleichsam exklusiven Bedürfnis von Behinderten und Gebrechlichen nach erleichterter Benutzung und Bedienbarkeit des Fahrzeugs in nachhaltiger Weise Rechnung tragen.

 

aa) Allerdings ist es unabdingbar, bei der Anwendung und Auslegung des Merkmals "nach der Bauart zum Gebrauch durch ... bestimmte Kraftfahrzeuge" mit dem Berufungsgericht auf das Herstellerkonzept bzw. die Bestimmung durch denjenigen abzustellen, der als abändernder Hersteller Fahrzeuge der in Rede stehenden Art fertigt oder abändert und sie zur entsprechenden Benutzung in den Handel gibt. Indessen wären allein schon wegen der Vielfalt der in Betracht zu ziehenden Behinderungen bzw. Gebrechlichkeiten Versuche von vornherein zum Scheitern verurteilt, klare und abgrenzbare Kriterien zu entwickeln, die auf das Ziel eines umfassend "behindertengerechten" Fahrzeugs ausgerichtet sind.

 

Zwar mag der Verordnungsgeber vor allem die Gruppe der Gehbehinderten im Blick gehabt haben. Indessen vermöchte der erkennende Senat selbst bei einer Beschränkung auf diese Personengruppe keine klaren und abgrenzbaren Kriterien dafür zu entwickeln, unter welchen Voraussetzungen für Gehunfähige bzw. -behinderte spezielle Vorrichtungen in einem motorisierten Krankenfahrstuhl als nützlich oder gar unabweisbar zu gelten hätten. Es muss daher genügen, dass das als motorisierter Krankenfahrstuhl in den Verkehr gebrachte Kraftfahrzeug für die Benutzung durch Behinderte und Gebrechliche geeignet ist.

 

bb) Der erkennende Senat sieht auch keine aus der Vorschrift ableitbare Berechtigung dafür, Hersteller oder abändernde Konstrukteure daran zu hindern, durch auf Dauer angelegte Veränderungen im Hinblick auf die Merkmale Sitz, Gewicht und Höchstgeschwindigkeit eines - wie hier - Serienfahrzeugs einen motorisierten Krankenfahrstuhl zu schaffen. Allein schon aus Kostenersparnisgründen darf dieser - im übrigen Fahrzeugbau durchaus übliche - Weg nicht versperrt werden. Ist durch auf Dauer angelegte konstruktive Veränderungen gewährleistet, dass beispielsweise weitere Sitze nicht eingebaut oder die Höchstgeschwindigkeit nicht durch einfache Handgriffe (wieder) gesteigert werden können, so haben Hersteller und Konstrukteure - neben dem Merkmal der Eignung zur Benutzung durch Behinderte - dasjenige getan, was ihnen nach der derzeitigen Rechtslage abverlangt werden kann, um Fahrzeuge als motorisierte Krankenfahrstühle in den Verkehr bringen zu dürfen.

 

cc) Dem erkennenden Senat sind Missbrauchsmöglichkeiten nicht verborgen geblieben, die die Vorschrift in der von ihm für richtig gehaltenen Auslegung birgt. Hält der Verordnungsgeber Missbrauchsmöglichkeiten für nicht tragbar, so wird er nicht umhinkönnen, mit Blick auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG zu prüfen und zu entscheiden, ob weitere einschränkende Voraussetzungen zulässigerweise entwickelt werden können, um etwa die Fahrerlaubnisfreiheit von vornherein nur Gebrechlichen und Behinderten vorzubehalten oder durch weitere technische Kriterien wie etwa eine höchstzulässige Spurbreite die "Attraktivität" entsprechender Fahrzeuge für Nicht-Behinderte so zu beschneiden, dass nur noch mit der Benutzung durch Behinderte/Gebrechliche zu rechnen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

 

Be s c h 1 u s s

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.090 Euro festgesetzt.


 

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Empfehlung an alle Kaufinteressenten, die keine ausreichende Fahrerlaubnis haben:

Vorher unbedingt bei der Führerscheinstelle erkundigen, ob das ausgewählte Fahrzeug wirklich ohne Fahrerlaubnis gefahren werden darf.

Welche Fahrerlaubnis benötige ich zum Führen eines geschwindigkeitsgedrosselten Pkw?

Das AG Eisenhüttenstadt hat entschieden, dass geschwindigkeitsgedrosselte Pkw nur mit einem Führerschein der Klasse 3 geführt werden dürfen. Welche Argumente den dortigen Richter zu seiner Entscheidung veranlasst haben, ist in der ausführlichen Urteilsbegründung nachlesbar.

Es bleiben Fragen, z.B.:
Wie muss nach Ansicht des Richters ein Krankenfahrstuhl aussehen? Er muss offensichtlich bereits von seinem „äußeren Erscheinungsbild" erkennbar sein.

Hier offenbart sich eine Ansicht, die jedem Bestreben nach sinnvoller Integration und gleichberechtigter Teilhabe Behinderter am gesellschaftlichen Leben widerspricht.

Auf den Punkt gebracht, meinte der Richter wohl:
Wo Behinderung drin ist, hat gefälligst auch Behinderung draufzustehen!

Das Urteil
24 DS 273 Js 2087/99 (189/99)
Amtsgericht Eisenhüttenstadt

Im Namen des Volkes
Urteil

In der Strafsache gegen...
wegen
Fahrens ohne Fahrerlaubnis
hat das Amtsgericht Eisenhüttenstadt - Strafrichter - in der Sitzung vom 29.04.1999 unter Teilnahme von...
für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und sein notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Der Angeklagte wurde am 31.03.1999 in Eisenhüttenstadt, Karl-Marx-Straße, von der Polizei angehalten, als er den auf seine Ehefrau zugelassenen Pkw Fiat, amtliches Kennzeichen..., steuerte, dessen Geschwindigkeit auf 25 km/h gedrosselt ist.

Der Angeklagte ist im Besitz des Führerscheins Klasse A und M der früheren Deutschen Demokratischen Republik. Diese erlaubt das Führen von Krafträdern aller Art sowie von Krankenfahrstühlen. Darunter fällt das genannte Fahrzeug nicht.

Die im Zuge der Wiedervereinigung ergangenen Besitzstands- und Einschlussregelungen ergeben sich aus dem Erlass des Bundesministers für Verkehr vom 27.06.1991-StV 11/36.10.01. Danach verfügt der Angeklagte über die Fahrerlaubnisklassen 1, 1a, 1b, 4 und 5 des Bundesrechts.

Diese genannten Klassen berechtigen zum Führen von Krafträdern aller Art, darüber hinaus von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und solchen von nicht mehr als 50 ccm Hubraum sowie maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen im Sinne der DDR-Zulassungsvorschriften, wenn sie bis zum 28.02.1991 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Im übrigen werden motorisierte Krankenfahrstühle durch § 18 Abs. 2 Ziffer 5 Straßenverkehrszulassungsordnung definiert als „nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h".

Nach diesen Kriterien durfte der Angeklagte mit seiner Fahrerlaubnis den Pkw Fiat nicht führen, vielmehr benötigt er hierzu die Fahrerlaubnis der Klasse 3. Die erheblichen Erleichterungen, die mit der Fahrerlaubnis der Klasse 5 und der Zulassungsfreiheit nach § 18 Abs. 2 Straßenverkehrszulassungsordnung verbunden sind, sollen nur einem solchen Fahrzeug zugute kommen, das den Anforderungen an die Fahrerlaubnis auch tatsächlich entspricht.

Bei einem Kraftfahrzeug mit „einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h handelt es sich schon nach dem eindeutigen Wortlaut um ein solches. dessen ursprüngliche Konzeption keine Geschwindigkeit über 25 km/h zulässt, nicht aber, wie hier, um ein Fahrzeug mit nachträglich gedrosseltem Motor, was im allgemeinen durch Beschränkung, auf die beiden ersten Gänge bewirkt wird. Wäre dies anders, so könnte ein Inhaber der Klasse V einen Mercedes der SL-Klasse im Straßenverkehr bewegen, wenn dieser - in diesem Falle wohl auf den ersten Gang - gedrosselt wäre. Das Führen eines derartigen Wagens im Verkehr erfordert aber ganz andere Fahrkenntnisse als die, die dem Bewerber eines Führerscheines der Klasse 5 vermittelt werden.

Der vom Angeklagten gesteuerte Pkw Fiat erfüllt auch nicht die charakteristischen Merkmale eines Krankenfahrstuhles, weil er sowohl nach seinem äußeren Erscheinungsbild als auch nach seinen technischen Kriterien einen - wenn auch kleinen - Personenkraftwagen darstellt. Nicht jedes Kraftfahrzeug mit höchstens zwei Sitzen, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h - selbst wenn sie durch die spezifische Bauart bestimmt wäre - ist bereits ein maschinell angetriebener Krankenfahrstuhl im Sinne des § 18 Absatz 2 Nr. 5 Straßenverkehrszulassungsordnung. Nach der Legaldefinition der genannten Bestimmung muss nämlich hinzukommen, dass das Fahrzeug zusätzlich noch nach seiner Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche und behinderte Personen bestimmt ist (AG Sigmaringen, Urteil vom 01.10.1993 - 3 C 584/93, Verkehrsdienst 1994, 130; zustimmend Jagow, VD 1994, 131). Der Verordnungsgeber setzt zwingend voraus, dass der maschinell angetriebene Krankenfahrstuhl, so wie er in § 18 Absatz 2 Ziffer 5 StVZO definiert wird, etwas anderes ist als ein Pkw.

Anderenfalls hätte die ganz erhebliche Privilegierung des Krankenfahrstuhls (durch die Zuordnung der Klasse 5) keinen Sinn. Mit dieser Privilegierung soll körperlich gebrechlichen oder behinderten Personen unter den Bedingungen der Führerscheinklasse 5 und der Zulassung nach § 18 Absatz 2 Ziffer 5 StVZO in beschränktem Umfange die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ermöglicht werden.

Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung zu der Frage, unter welchen besonderen Voraussetzungen unter Umständen ein umgebauter Pkw als Krankenfahrstuhl zugelassen werden kann (vgl. hierzu Jagow a. a. 0.)

Obwohl objektiv ein Verstoß gegen § 21 Absatz 1 Ziffer 1 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt, ist der Angeklagte hierfür nicht zur Verantwortung gezogen worden, weil er nach der Überzeugung des Gerichts einem Verbotsirrtum i. S. des 17 StGB unterlag. Der Angeklagte glaubte irrig, dass seine Fahrerlaubnis ihn zum Führen des Fahrzeuges berechtigte. Es herrscht tatsächlich in der Bevölkerung eine zum Teil auf großzügiger Werbung, zum Teil auf einer komplizierten gesetzlichen Regelung beruhende Unklarheit über die Berechtigung zum Führen geschwindigkeitsgedrosselter Fahrzeuge. Dieser Umstand kann dem Angeklagten subjektiv nicht angelastet werden. Allerdings ist jetzt der Verbotsirrtum durch das Urteil ausgeräumt worden.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 467 StPO.

BGH v. 29.09.2004 - IV ZR 233/03 NWB EN-Nr. 56/2005

Versicherungsrecht:

Ausschlussklausel bei krankhafter Störung infolge psychischer Reaktion (§ 2 AUB)

Krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, sind nicht gem. § 2 IV AUB 88 vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, auch wenn im Einzelfall das Ausmaß, in dem sich die organische Ursache auswirkt, von der psychischen Verarbeitung durch den Versicherungsnehmer abhängt (hier: Tinnitus). Die organische Schädigung oder Reaktion, die zu einem psychischen Leiden führt, vermag den Ausschlusstatbestand nicht auszulösen; diese seelischen Beschwerden beruhen nicht, wie von der Klausel wörtlich verlangt, ihrerseits auf psychischen Reaktionen, sondern sind physisch hervorgerufen und mithin nicht vom Ausschluss erfasst (BGH, Urt. v. 29.09.2004 - IV ZR 233/03).

 

 

Führerschein/Fahrerlaubnis
Klasse S: Trike, Quad, Microcar

Quad Klasse S

Seit Februar 2005 wird in Deutschland die Fahrerlaubnisklasse S erteilt. Mit 16 Jahren dürfen damit dreirädrige Krafträder und vierrädrige Kleinkraftfahrzeuge, z.B. Trikes, Quads oder Microcars, bis 45 km/h gefahren werden. Das bedeutet: Kraftfahrstraßen oder Autobahnen sind tabu.

Wussten Sie schon: Wer eine gültige Pkw-Fahrerlaubnis besitzt, darf auch Klasse S fahren.

Mindestalter: 16 Jahre
(Ausbildung in der Fahrschule ab 15 1/2 möglich)
Voraussetzungen:

Der Erwerb der Klasse S setzt keine andere Klasse voraus. Für den Fahrerlaubnisantrag werden benötigt:

  • Passfoto
  • Sehtest (Optiker oder Augenarzt)
  • Kurs über "Lebensrettende Sofortmaßnahmen"
  • Personalausweis (bzw. Nachweis über Geburtsdatum und -ort)
Fahrzeuge:

Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.

Befristung: Die Klasse S ist unbefristet gültig.
Einschluss: Wer Klasse B besitzt (auch beim Führerschein mit 17), besitzt automatisch Klasse S. Die Klasse S schließt selbst keine andere Führerscheinklasse ein.
Inhaber anderer Klassen: Inhaber der Klasse B oder T dürfen alle Fahrzeuge führen, die in Klasse S fallen (das gilt demnach nicht für Inhaber der Klassen A, A1 oder L)

 

  bei Ersterwerb bei Erweiterung von einer anderen Klasse
Theoretischer Unterricht
Klasse S
14 Doppelstunden 8 Doppelstunden
Theoretische Prüfung
Klasse S
30 Fragen, maximal 10 Fehlerpunkte 20 Fragen, maximal 6 Fehlerpunkte
Fahrstunden
Klasse S
Die Anzahl der "normalen" Fahrstunden ist nicht vorgeschrieben (Grundausbildung nach Fahrschüler-Ausbildungsordnung). Keine Sonderfahrten
Dauer der Fahrprüfung Klasse S 30 Minuten, überwiegend innerorts
Probezeit Der Führerschein Klasse S wird nicht auf Probe erteilt. Der Besitz der Klasse S wird auch nicht auf eine eventuelle spätere Probezeit angerechnet.

 
 
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